AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB’s), regeln die Abwicklung einer kostenpflichtigen Assistenztätigkeit. Durch Buchung einer Dienstleistung akzeptieren Sie die Bedingungen der bei Buchung gültigen AGB’s und stimmen diesen zu.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Zwischen:
PVA - Carmen
Carmen Rau, Obere Dorfstrasse 108, 8964 Rudolfstetten (Auftragnehmerin)
und
deren Vertragspartnern
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Auftraggeber/ Kunde
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Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch immer auch die weibliche Form mitgemeint.
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1. Vertragsschluss
(1) Ein wirksamer Vertragsschluss liegt vor, sobald der Auftraggeber mündlich, per E-Mail, per Post oder über die Homepage der PVA- Carmen eine Dienstleistung gebucht hat und diesbezüglich eine Bestätigung von der Auftragnehmerin erfolgt ist. Dies gilt gleichermaßen für Neuaufträge als auch für Einzelaufträge über Dienstleistungen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen.
(2) Jede Buchung eines Stundenpakets begründet einen eigenen Vertrag.
(3) Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. PVA-Carmen behält sich das Recht vor, Kundenaufträge und Einzelaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(4) Sofern vertraglich keine Kündigungsfrist vereinbart ist und es sich aus der Natur des Auftrages nicht um eine einmalige Ausführung handelt, gilt für beide Parteien eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Eine Kündigung hat jeweils auf das Ende eines Kalendermonates schriftlich zu erfolgen.
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2. Berechtigte Leistungsempfänger, keine unmittelbare Verpflichtung der Auftragnehmerin im Verhältnis zu Dritten
(1) Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen steht allein dem Kunden und etwa bei ihm tätigen Arbeitnehmern zu, keinem Dritten. Im Verhältnis zur Auftragnehmerin gilt derjenige, dem der Kunde einen elektronischen Account zur Einstellung von Aufträgen zugeteilt hat bzw. der einen von einem Kunden zugeteilten Account nutzt, als berechtigt.
(2) Die Abtretung von Leistungsansprüchen gegen die PVA-Carmen ist von derer vorherigen, schriftlichen Zustimmung abhängig.
(3) Leistungen im Verhältnis zu Dritten (z.B. Flugbuchung für Kunden, etc.) erbringt die Auftragnehmerin immer nur als Vermittlerin oder Bevollmächtigte des Kunden, im Rahmen des jeweils von diesem erteilten Auftrags. Nicht in eigenem Namen und nicht mit wirtschaftlicher oder rechtlicher Wirkung für und gegen die Auftragnehmerin oder einem Partnerdienstleister.
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3. Preise
(1) Mit der Bestellung der gewählten Dienstleistung erkennt der Kunde an, dass diese kostenpflichtig ist.
(2) Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach der angefragten Tätigkeit und ihres Volumens und variiert nach der Art der bestellten Dienstleistung. Die jeweils geltenden Stundenpreise sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen, die der Homepage der Auftragnehmerin zu entnehmen sind.
(3) Fahrtkosten sind nicht im Stundensatz enthalten und werden mit CHF 0.80/km berechnet. Zu Grunde gelegt werden die Kilometerangaben durch Google Maps.
(4) Wird eine Leistung, auftragsgemäß, an einem Samstag, Sonntag oder einem im Kanton Aargau gesetzlich geltenden Feiertag erbracht, so verdoppelt sich der jeweils geltende Stundensatz. Die Erhöhung der Vergütung ist abhängig von einer vorherigen Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung kann formlos erklärt werden.
(5) Maßgeblich ist die Preisliste zum Zeitpunkt der Bestellung.
(6) Alle angegebenen Preise sind inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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4. Rechnung, Fälligkeit, Zahlung, Verzug
(1) Falls der Auftrag nicht über die Homepage bestellt wird oder aus anderen Gründen eine Rechnung gestellt werden muss, ist diese innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Der Rechnungsversand geschieht als PDF-Anhang per E-Mail. Auf Kundenwunsch kann eine schriftliche Rechnung per Post zugestellt werden.
(2) Die Bezahlung der gestellten Rechnungen erfolgt durch Banküberweisung. Die Bankangaben sind auf jeder Rechnung ausgewiesen.
(3) Zahlungsfristen sind auch dann einzuhalten, wenn die Erbringung der Dienstleistungen durch die PVA-Carmen aus Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen oder Ansprüchen aus von der Auftraggeberin nicht anerkannten Gegenforderungen des Auftraggebers zu kürzen oder zurückzuhalten.
(4) Wird der Zahlungstermin überschritten, befindet sich der Kunde ohne Weiteres in Verzug; eine schriftliche Mahnung ist entbehrlich. Ab Fälligkeitsdatum werden zusätzlich 5 % Verzugszinsen in Höhe des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.
(5) Die Bezahlung der Stundenpakete erfolgt durch Pay Pal oder über die Zahlungsmethoden, welche auf der PVA-Carmen Website näher benannt sind.
(6) Der Auftragnehmer ist zur Leistung erst dann verpflichtet, sobald der Rechnungsbetrag vollständig beglichen wurde.
(7) Jedes Stundenpaket hat eine Laufzeit von 12 Monaten ab Vertragsschluss und muss in dieser Zeitfrist abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Leistungsanspruch, d.h. nicht abgerufene Teile des Pakets verfallen. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Vergütung findet in diesem Fall nicht statt.
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5. Zeitabrechnung
(1) Die erbrachten Dienstleistungen werden im Fünf-Minuten-Takt je Aufgabe und Tag abgerechnet.
(2) Jeder begonnene Fünf-Minuten-Intervall wird anteilig auf den vollen Stundensatz angerechnet.
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6. Kündigung Subunternehmer
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung richtet sich nach dem schweizerischen Recht.
(2) PVA-Carmen ist berechtigt, zur Erbringung der Dienstleistungen Subunternehmer aus ihrem vorhandenen Netzwerk einzusetzen. Vertrags- und Ansprechpartner bleibt, ohne zusätzliche schriftliche Vereinbarung, die PVA-Carmen. Der jederzeitige Wechsel des Subunternehmers durch die Auftragnehmerin ist nach Ankündigung zulässig, auch innerhalb eines bestehenden Auftrags.
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7. Haftung
(1) Die PVA-Carmen haftet ausschliesslich für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist beruhen.
(2) Die Haftung für entgangene Gewinne und unterbliebene Einsparungen sind ausgeschlossen. Ausserdem haftet die Auftragnehmerin nicht für die Wiederbeschaffung von Daten und/oder Programme, sofern sie deren Verlust nicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht hat. In diesem Fall kommt eine Haftung auch nur in Betracht, wenn der Kunde durch geeignete Maßnahmen (mindestens tägliche Sicherung) sichergestellt hat, dass die ursprünglich gespeicherten Daten und/oder Programme mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(3) Schadenersatzansprüche des Kunden, der Unternehmer, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; es sei denn, es gelten kürzere gesetzliche Verjährungsfristen.
(4) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten (Subunternehmer) von PVA-Carmen.
(5) Die Auftragnehmerin ist durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gegen Haftungsansprüche im Schadenfall geschützt. Jeder weitere Anspruch des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz oder Auflösung des Vertrages, wird wegbedungen.
(6) In Fällen höherer Gewalt (insbesondere Kriegsausbruch, Unruhen, Epidemien, Streik) kann die PVA-Carmen die Dienstleistung, soweit diese nicht mehr ausgeführt werden kann, gegen entsprechende Herabsetzung des Rechnungsbetrags vorübergehend ganz oder teilweise einstellen.
(5) Die PVA-Carmen verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen pünktlich und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sorgfaltspflicht sowie Treu und Glauben zu erbringen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Dienstleistung erbracht werden kann und die dazu notwendigen Vorbereitungen getroffen werden.
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8. Direkte Beschäftigung von Assistenten, Vertragsstrafe, Erklärungen des Assistenten
(1) Bei Ausführung einer gebuchten Dienstleistung erhält der Kunde, je nach Art der Dienstleistung, evtl. Kontakt zu einem Subunternehmer. Der Kunde verpflichtet sich dazu, während der gebuchten Dienstleistung sowie für die Dauer von 24 Monaten ab Vertragsende (ab Rechnungsstellung), eine entgeltliche Beauftragung des Subunternehmers zu unterlassen. Dies gilt gleichermaßen für selbstständige und nichtselbstständige Tätigkeiten des Subunternehmers.
(2) Der Abschluss eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer ist gemäss OR von einer schriftlichen Genehmigung der PVA-Carmen abhängig. Die Genehmigung erfolgt nach einer eigens zu vereinbarenden Vermittlungsprovision, die im Regelfall CHF 10‘000.00 nicht unterschreiten soll. Die Provision wird mit Erteilung der Genehmigung sofort fällig. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.
(3) Wird der Unterauftragnehmer unter Verletzung des OR unmittelbar vom Kunden beauftragt, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Auftragnehmerin nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, rechtsverbindliche Erklärungen eines Subunternehmers, die dem Kunden oder einem Dritten gegenüber Wirkung auch gegen den Subunternehmer und die Auftragnehmerin entfalten sollen, nur nach vorheriger Abstimmung mit der PVA-Carmen einzuholen. Dies gilt insbesondere für Datenschutzerklärungen, Verschwiegenheitserklärungen, Vertragsstrafen , Vollmachten, Zielvereinbarungen, usw.
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9. Kommunikation, Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Kommunikation mit dem Kunden per E-Mail zu führen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Emailverkehr unverschlüsselt erfolgt. Im Übrigen findet die Kommunikation insbesondere auch über die bereitgestellten Applikationen, Telefon, Handy, Microsoft Teams, WhatsApp, SMS, etc. statt. Einzelheiten der Kommunikationsmittel ergeben sich auch aus den technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Vereinbarung von Auftragsverarbeitung (VAV).
(2) Die Vertragspartner werden die für sie jeweils geltenden Bestimmungen zum Datenschutz einhalten (siehe auch Datenschutzerklärung). Personenbezogene Daten des Kunden werden nur im Rahmen des jeweiligen Auftrags und für die Durchführung des Vertrages verarbeitet.
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10. Urheberrecht und sonstige Schutz- und Nutzungsrechte
(1) Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen ihrer Vertragserfüllung Urheber- oder sonstige Schutz- und Nutzungsrechte erworben hat, erwirbt der Kunde die ausschließlichen, zeitlich und inhaltlich unbegrenzten, übertragbaren Rechte zur Nutzung und Verwertung. Das jeweilige Recht wird hiermit an den Auftraggeber übertragen.
(2) Mit Zahlung der Vergütung sind sämtliche Ansprüche der Auftragnehmerin hinsichtlich der übertragenen Rechte vollständig abgegolten. Zwingende Bestimmungen des Urhebervergütungsrechts bleiben unberührt.
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11. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, hinsichtlich aller vertraulichen Informationen sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren. Entsprechende Informationen dürfen an externe Dritte weder durch den Vertragspartner noch durch Dritte weitergegeben werden. Jeder Vertragspartner trifft notwendige Vorkehrungen, um eine widerrechtliche Kenntniserlangung durch Dritte zu verhindern. Einem Subunternehmer von PVA-Carmen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen werden entsprechende Informationen nur zur Kenntnis geben, wenn sich diese ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an externe Dritte erfolgt nur nach vorheriger Einwilligung.
(2) Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind alle vertraulichen oder geheimhaltungswürdigen Informationen schriftlicher, mündlicher, digitaler oder sonstiger Art. Erfasst sind insbesondere digitale Daten, Kundendaten und Kundeninformationen, Zeichnungen, Betriebsabläufe, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Messergebnisse, Berechnungen, Verfahren, Muster, Kenntnisse und Vorgänge sowie noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte.
(3) Die Auftragnehmerin ist auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden zu bewahren. Entsprechendes gilt für die mit dem Auftrag befassten Unterauftragnehmer sowie etwaige Erfüllungsgehilfen.
(4) Die vorstehenden Pflichten finden keine Anwendung auf Informationen, die
a) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren;
oder
b) ohne Verschulden des zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertragspartners allgemein bekannt werden;
oder
c) durch einen Dritten, der am Auftragsverhältnis nicht beteiligt ist, rechtmäßig erlangt wurden.
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12. Schlussbestimmungen
(1) Ist eine allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Klauseln hiervon unberührt.
(2) Ist eine Bestimmung unwirksam, richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Herausgeberin behält sich die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit vor.
(4) Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist AG/Schweiz.